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Jedes Labor und jeder Arzt, der in seiner Praxis Laboranalysen durchführt, ist verpflichtet im Rahmen der Qualitätssicherung folgende analytische Qualitätssicherung (QS) durchzuführen:
Die Kosten für die analytische QS sind mit einem Anteil von durchschnittlich 20% in den Tarifen gemäss "Analysenliste mit Tarif, Eidgenössisches Departement des Innern" berücksichtigt.
Einige Punkte aus dem "Konzept Qualitätssicherung / Qualitätskontrolle im medizinischen Labor" der Fachkommission Gesamtrevision Analysenliste (FK GRAL), auf das sich der "GRUNDVERTRAG ZUR QUALITAETSSICHERUNG UND -KONTROLLE" zwischen dem KSK und der VESKA vom 28.4.1995 (rückwirkend auf 1.7.94 in Kraft gesetzt) bezieht, sollen hier sinngemäss hervorgehoben werden: ad 4.1: Interne Qualitätskontrolle
ad 4.2. Externe
Qualitätskontrolle Ziel:
Unbegründete oder absichtliche Nichtteilnahme wird mit Sanktionen belegt. Sanktionen haben grundsätzlich eine edukative Zielsetzung; ihre Androhung soll Medizinische Laboratorien (ML) veranlassen, schon vor Wirksamwerden der Sanktionen bei Schwierigkeiten auf eigene Initiative Hilfe und Beratung zu suchen ... Medizinische Laboratorien, die innert 2 Jahren an
weniger als 2/3, in der Regel weniger als 6 von 8 der von der
QUALAB angeordneten Ringversuchen teilgenommen haben, werden vom
Sozialversicherer für 1 Jahr, im Wiederholungsfalle dauernd von der Bezahlung ausgeschlossen. |
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12.12.2000 / hpk |