Biorama / Labormanagement / Qualitätssicherung
 
Gesetzliche Grundlagen der QS 
 

 
Verpflichtung  

Jedes Labor und jeder Arzt, der in seiner Praxis Laboranalysen durchführt, ist verpflichtet im Rahmen der Qualitätssicherung folgende analytische Qualitätssicherung (QS) durchzuführen:

  • Interne analytische Qualitätssicherung (iaQS)
     
  • Externe analytische Qualitätssicherung (eaQS), auch als Ringversuch bezeichnet

Die Kosten für die analytische QS sind mit einem Anteil von durchschnittlich 20% in den Tarifen gemäss "Analysenliste mit Tarif, Eidgenössisches Departement des Innern" berücksichtigt.

 
Allgemeine Zielsetzung der QS  

Einige Punkte aus dem "Konzept Qualitätssicherung / Qualitätskontrolle im medizinischen Labor" der Fachkommission Gesamtrevision Analysenliste (FK GRAL), auf das sich der "GRUNDVERTRAG ZUR QUALITAETSSICHERUNG UND -KONTROLLE" zwischen dem KSK und der VESKA vom 28.4.1995 (rückwirkend auf 1.7.94 in Kraft gesetzt) bezieht, sollen hier sinngemäss hervorgehoben werden: 

ad 4.1: Interne Qualitätskontrolle 

  • Die interne Qualitätskontrolle dient dazu, im Labor auftretende Fehler frühzeitig zu erkennen. Sie ist integraler Bestandteil der Qualitätssicherung und wird mit jeder Bestimmungsserie oder bei kontinuierlicher Analytik mindestens zweimal täglich durchgeführt.
     
  • Alle Messwerte mit Interventionen sind lückenlos in einem Laborjournal zu protokollieren. Datum, Zeit, Art und Chargennummer der Kontrollmaterialien sind festzuhalten und durch den Verantwortlichen zu visieren.
     
  • Die Protokolle sind 5 Jahre zu archivieren.

ad 4.2. Externe Qualitätskontrolle 
Jedes Laboratorium nimmt für seine Analysen an externen Ringversuchen teil.

Ziel: 

  • Information über Qualität der Analysen im Vergleich mit anderen
  • Hilfestellung für die Verbesserung der Qualität
  • Nachweis der Qualität der Analysen gegenüber Dritten 
    (Patienten, Sozialversicherer usw.).

Unbegründete oder absichtliche Nichtteilnahme wird mit Sanktionen belegt. Sanktionen haben grundsätzlich eine edukative Zielsetzung; ihre Androhung soll Medizinische Laboratorien (ML) veranlassen, schon vor Wirksamwerden der Sanktionen bei Schwierigkeiten auf eigene Initiative Hilfe und Beratung zu suchen ...

Medizinische Laboratorien, die innert 2 Jahren an weniger als 2/3, in der Regel weniger als 6 von 8 der von der QUALAB angeordneten Ringversuchen teilgenommen haben, werden vom Sozialversicherer für 1 Jahr, im Wiederholungsfalle dauernd von der Bezahlung ausgeschlossen.
 


12.12.2000 / hpk